Sachverständigenbüro für Immobilien-

wertermittlung  

 

Hausverwaltung

 

Immobilienmakler

 

Ulrich Gorr

Am Mitteltor 2
61209 Echzell


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Freier Sachverständiger
- Wertermittlung nach Wertermittlungsverordnung

Sie wollen Ihre Immobilie verkaufen, verschenken oder vererben und kennen den Wert nicht?

Sie wollen eine Immobilie kaufen und sind im Preis unsicher?

 

Wir ermitteln den richtigen Preis Ihrer Immobilie und erstellen ein Kurzgutachten nach Ihrem Bedarf.

(DEKRA-Zertfikation von 27.10.2014 bis 26.10.2020, Zertifikatsregister-Nr. PC14402-68/1)

Wertermittlung für Privatkunden


Das Kurzgutachten: schnell & übersichtlich
 

Bewertungsanlässe für Kurzgutachten:

Das Kurzgutachten umfasst ca. 12 DIN A4 Seiten.

Der Verkehrswert ist gem. § 8 ImmoWertV zu ermitteln.

Die Wertermittlungsverfahren werden im 2-Säulen-Modell wie folgt angewandt:

 
Objektart:


Ermittlungsverfahren:

alle Objekte   Bodenwertermittlung, mithilfe der von den 
Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte
Ein- und Zweifamilienhäuser Sachwertverfahren, ergänzend Ertragswertverfahren
Mehrfamilienhäuser
(mit und ohne gewerblichen Anteil)
Ertragswertverfahren, ergänzend Sachwertverfahren
Eigentumswohnungen Vergleichswertverfahren, ergänzend Ertragswertverfahren


Alle Verfahren sind übersichtlich gegliedert und daher auch für den Nichtfachmann gut nachvollziehbar.

Wir ermitteln auftragsgemäß den Verkehrswert zum Zustand am Besichtigungstag oder erstellen ein verifiziertes Gutachten für den Zukunftswert nach Fertigstellung Ihrer geplanten Umbau-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen.


Das Vollgutachten: ausführlich & transparent

Bewertungsanlässe für Vollgutachten:

Ein Vollgutachten umfasst ca. 30 DIN A4 Seiten. 

Es ist überwiegend im Fließtext ausformuliert und enthält im Wesentlichen dieselben Ermittlungsbestandteile wie das Kurzgutachten.

Vollgutachten werden von uns nicht erstellt.

 

 

 §198 BewG

 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

 

Bitte beachten Sie: 

Bei Verdacht, dass die Finanzbehörde den Wert Ihrer Immobilie zu hoch festgesetzt hat, sollten Sie unbedingt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen. Diese Frist ergibt sich aus 
§ 355 Abs. 1 AO.

 

 § 8 ImmoWertV

Ermittlung des Verkehrswerts


(1) Zur Wertermittlung sind das Vergleichswertverfahren (§15) einschließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung (§16), das Ertragswertverfahren ( §§ 17 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 23) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln.

(2) In den Wertermittlungsverfahren nach Absatz 1 sind regelmäßig in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:

1. die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt (Marktanpassnung),
2. die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale des zu bewertenden Grundstücks.

(3) Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale wie beispielsweise eine wirtschaftliche Überalterung, ein überdurchschnittlicher Erhaltungszustand, Baumängel oder Bauschäden sowie von den marktüblich erzielbaren Erträgen erheblich abweichende Erträge können, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, durch marktgerechte Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise berücksichtigt werden. 



§ 15 ImmoWertV

Ermittlung des Vergleichswerts


(1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen. Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Vergleichspreise, können auch Vergleichspreise aus anderen vergleichbaren Gebieten herangezogen werden. Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt oder Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale sind in der Regel auf der Grundlage von Indexreihen oder Umrechnungskoeffizienten zu berücksichtigen.

(2) Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Vergleichspreisen zur Ermittlung des Vergleichswerts geeignete Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich dann durch Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem Vergleichsfaktor. Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerkmale der ihnen zugrunde gelegten Grundstücke hinreichend mit denen des zu bewertenden Grundsücks übereinstimmen.



§ 17 ImmoWertV

Ermittlung des Ertragswerts


(1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. 
Soweit die Ertragsverhältnisse absehbar wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auch auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.

(2) Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge wird der Ertragswert ermittelt

1. aus dem nach § 16 ermittelten Bodenwert und dem um den Betrag der angemessenen Verzinsung des Bodenwerts verminderten und sodann kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Absatz 1); der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags ist der für die Kapitalisierung nach § 20 maßgebliche Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags sind selbständig nutzbare Teilflächen nicht zu berücksichtigen (allgemeines Ertragswertverfahren), oder

2. aus dem nach § 20 kapitaliserten Reinertrag (§18 Absatz 1) und dem nach § 16 ermittelten Bodenwert, der mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen auf den Wertermittlungsstichtag nach § 20 abzuzinsen ist (vereinfachtes Ertragswertverfahren). 

Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist der Teil eines Grundstücks, der für die angemessene Nutzung der baulichen Anlagen nicht benötigt wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.

(3) Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge wird der Ertragswert aus den durch gesicherte Daten abgeleiteten periodisch erzielbaren Reinerträgen (§18 Absatz 1) innerhalb eines Betrachtungszeitraums und dem Restwert des Grundstücks am Ende des Betrachtungszeitraums ermittelt. Die periodischen Reinerträge sowie der Restwert des Grundstücks sind jeweils auf den Wertermittlungsstichtag nach 
§ 20 abzuzinsen.



§ 21 ImmoWertV

Ermittlung des Sachwerts


(1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus dem Sachwert der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie dem Bodenwert (§16) ermittelt; die allgemeinen Wertverhältnisse aus dem Grundstücksmarkt sind insbesondere durch die Anwendung von Sachwertfaktoren (§ 14 Absatz 2 Nummer 1) zu berücksichtigen.

(2) Der Sachwert der baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen) ist ausgehend von den Herstellungskosten (§ 22) unter Berücksichtigung der Alterswertminderung (§ 23) zu ermitteln.

(3) Der Sachwert der baulichen Außenanlagen und der sonstigen Anlagen wird, soweit sie nicht vom Bodenwert miterfasst werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die §§ 22 und 23 sind entsprechend anzuwenden.

 

Hintergrundbild: Ilse Dunkel ille / pixelio.de