Leistungsverzeichnis für die WEG-Verwaltung
A.) Grundleistungen nach § 27 Abs. 1 und 2 WEG
Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. Dieser Aufwand ist mit dem vereinbarten, pauschalen Verwaltungsentgelt abgegolten.
1.) Aufstellen eines Wirtschaftsplanes in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen
2.) Erstellen der Jahresabrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben
3.) Durchführung der ordentlichen Eigentümerversammlungen sowie Vorsitz und
Niederschrift
4.) Durchführung der beschlossenen Haus-/Nutzungsordnungen
5.) Überwachung der Verträge der Gemeinschaft
6.) Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder
7.) Rechnungskontrolle und -anweisung
8.) Einrichten einer übersichtlichen, kaufmännisch ordnungsgemäß durchgeführten Buchhaltung
9.) Technische Kontrollen am Gemeinschaftseigentum um eventuelle Schäden frühzeitig zu erkennen
10.) Auftragsvergabe und Preisverhandlung verschiedener Dienstleister
11.) Terminüberwachung bei Aufträgen, Ausführung und Schlussrechnungen
12.) Veranlassung von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen wie Rohrbruch-, Brand-, Sturm- oder Versicherungsschäden
13.) Schlüsselbestellung der Sicherheitsschließanlagen für das Sonder-/Teil-/Gemeinschaftseigentum
14.) Veranlassung der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker und Sachverständige
15.) Allgemeine Verwaltung, z.B. Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern, Behörden und Dritten für gemeinschaftliche Belange
B.) Besondere Leistungen
1.) Weitere, zusätzliche Eigentümerversammlungen über die ordentliche Jahresversammlung hinaus sind vergütungspflichtig
2.) Bearbeitung von Eigentümerwechsel und - falls erforderlich - Verkaufszustimmung gemäß §12 WEG vor dem Notar
3.) Mitwirkung bei aufwendigen Instandhaltungen und Instandsetzungen
4.) Mitwirkung bei der Schadenssuche, -beseitigung und -abwicklung im
Sondereigentum
5.) Keine Lastschriftteilnahme bei vereinbartem pauschalem Verwalterentgelt zu Lasten des Verursachers
6.) Ermittlung bei Sonderumlagen der Gesamt-/Einzelumlage, Nachricht an die Eigentümer, Einzug, Einzelbuchung, Geldverwaltung und Abrechnung
7.) Rechtliche Verwaltung bei Gerichtsverfahren, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
8.) Auslagenersatz
C.) Pflichten der Wohnungseigentümer
Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet…
1. Übergabe der Unterlagen
… rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere
a) Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung
b) Aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnflächen)
c) Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen
d) Alle gerichtlichen Entscheidungen aus WEG-Verfahren (falls vorhanden)
e) Vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschl. Maßangaben
f) Alle z. Zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden
g) Den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung
h) Vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschl. Geldbestandsnachweis über die gemeinschaftlichen Gelder in spezifischer Form
2. Schadensmeldung
… erkannte Schäden im Gemeinschaftseigentum, auch im Bereich des Sondereigentums, vom Miteigentümer umgehend anzuzeigen
3. Zutritt zum Sonder-/Teileigentum
… den Zutritt nach vorheriger Terminanmeldung durch die Verwaltung oder Dritte für Ablese-, Überprüfung und Instandsetzungsmaßnahmen am Sonder-/Gemeinschaftseigentum sicherzustellen
4. Hausordnung
… für die Einhaltung der jeweils gültigen Hausordnung der Gemeinschaft, insbesondere bei Vermietung, zu sorgen. Die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft ist als Bestandteil in den Mietvertrag aufzunehmen
5. Weiterveräußerung
… bei Weiterveräußerung mit dem Rechtsnachfolger zu vereinbaren, dass mit dem Eigentumsübergang alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft einschl. dem Anteil an der Instandhaltungsrücklage auf den Erwerber übergeht.
6. Namens- und Adressänderungen
… Änderungen von Namen, Adressen und sonstigen verwaltungsrelevanten Daten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7. Personenmehrheit
Sind mehrere Personen Eigentümer eines Wohneigentums (Erbengemeinschaften, Eheleute usw.), so ist die Miteigentümergruppe ohne weitere Aufforderung verpflichtet, der Verwaltung schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohneigentum stehen, verbindlich für sie entgegenzunehmen und abzugeben.
Gleiches gilt für Miteigentümer, die sich durch Dritte vertreten lassen oder sich mehr als drei Monate im Jahr im Ausland aufhalten.
Hintergrundbild: Rainer Sturm /pixelio.de